Satzung des Vereins "Hundefreunde
Spessart
e.V."
(Fassung vom 02.11.2018)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 18. Mai 2014 gegründete
Verein führte den Namen
“Hundefreunde Faulbach e.V."geändert
am 02.11.2018 in Hundefreunde Spessart e.V. nachfolgend „Verein“ genannt, mit
Sitz in Mönchberg. Der Verein ist in das Vereinsregister des
zuständigen Amtsgerichts unter der Nummer VR 200499 eingetragen.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins:
a)
Förderung des Tierschutzes
b)
Förderung des Hunde - Sports
c)
Förderung der Erziehungshilfe insbesondere von Jugendlichen
d)
Förderung der Unfallverhütung
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1. Förderung und
Unterrichtung bezüglich Ausbildungs- und Haltungsfragen
2. Errichtung von
Übungsplätzen und Sportanlagen
3. Der
Verein ist für alle Bevölkerungsschichten offen.
4.
Durchführung regelmäßiger Trainingstage und Übungsstunden
5.
Abhaltung von Leistungsprüfungen
6.
Durchführung von sportlichen Wettkämpfen
7.
Errichtung von Jugendgruppen und Abhaltung von
Jugendveranstaltungen
Ein besonderes Anliegen ist ihm, Jugendliche für den Hundesport
zu gewinnen und ihnen die Möglichkeit zu einer sinnvollen
Gestaltung ihrer Freizeit in der Vereinsjugendgruppe zu bieten.
Hierbei soll den Jugendlichen insbesondere die tiergerechte
Haltung von Hunden sowie die allgemeinen Belange des Tierschutzes
näher gebracht werden.
Gemeinnützigkeit
1. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen
geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und
sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenverordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt
keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Alle Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
6. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt
grundsätzlich ehrenamtlich. Soweit gesetzl. zulässig können
Auslagenersatz, pauschale Aufwandsentschädigungen im Rahmen des §
3 Nr. 26 und 26a EStG., sowie Vergütungen an Mitglieder gezahlt
werden, wenn diese als Trainer, Übungsleiter oder ähnlicher
Funktion tätig sind.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person oder jede
juristische Person, die gewillt ist, die Vereinszwecke zu fördern
schriftlich beantragen. Hat der Antragsteller das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters erforderlich.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht
verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/-in
mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme, ferner gegen den Ausschluss nach
§ 4 dieser Satzung ist die Berufung zur nächsten
Mitgliederversammlung zulässig.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden
Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht
aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch
den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und
unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in
besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist
ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben
jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche
Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und
Sitzungen teilnehmen.
§ 3a Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen
Veranstaltungen/Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen.
Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der
Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt
werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck
- auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu
unterstützen. Durch die Aufnahme in den Verein werden die Satzung,
Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane für neue Mitglieder
bindend.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit
Verlust der Rechtsfähigkeit;
b) durch Austritt;
c) durch Ausschluss aus dem Verein;
d) durch Streichung.
2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Jahres
möglich und muss der Geschäftsstelle spätestens einen Monat vorher
schriftlich erklärt werden auch per Fax oder E-mail. Wird die Kündigungsfrist nicht
eingehalten, verlängert sich diese und damit die Pflicht zur
Beitragszahlung um ein weiteres Jahr.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen Tierschutzbestimmungen oder
gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor
der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem
Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den
Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den
Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das
Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung
muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die
Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von
zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die
Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der
Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von
dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen
Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es
sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der
Ausschluss gerichtlich nicht angefochten werden kann.
4. Während des Ausschlussverfahrens ruhen alle Ämter des
betreffenden Mitglieds.
5. Ausgeschiedene Mitglieder haben aus ihrer Mitgliedschaft keinen
Anspruch an das Vereinsvermögen; eventuelle
Zahlungsverpflichtungen sind hiervon unberührt.
6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden alle Ämter und Aufgaben
des gewesenen Mitglieds ohne besonderes Verfahren.
7. Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch einen Beschluss
des Vorstandes verlieren, nachdem der Vorstand festgestellt hat,
dass das Mitglied mehr als ein halbes Jahr beitragssäumig ist
und/oder mehr als ein Jahr den Vereinsaktivitäten fernbleibt,
obwohl der Vorstand hierzu aufgefordert hat, oder wenn die
Wohnanschrift des Mitglieds nicht mehr zu ermitteln ist
(Streichung). Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied von der
geplanten Streichung durch eingeschriebenen Brief an die letzte
bekannte Adresse Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Verein sorgt für die finanziellen Mittel, die zur Erreichung
des Vereinszwecks erforderlich sind.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer
Beitragszahlung.
Dafür werden von den Mitgliedern Beiträge, eine Aufnahmegebühr und
Arbeitsleistungen erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und seiner
Fälligkeit, der Aufnahmegebühr sowie des geldlichen Ersatzes nicht
erbrachter Arbeitsleistungen werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt. Die Einziehung des Beitrages erfolgt durch Abbuchung vom
Girokonto des Mitglieds. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vertretungsberechtigte Vorstand des Vereins besteht aus dem
1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, einem Kassenwart und einem
Schriftführer. Der erweiterte Vorstand aus einem Übungsleiter/in,
dem Beauftragten für Jugendarbeit (Jugendwart) sowie bis zu vier
Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der
2.Vorsitzende. Beide haben Alleinvertretungsvollmacht und
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im
Innenverhältnis gilt jedoch, dass der 2.Vorsitzende nur bei
Verhinderung des 1.Vorsitzenden oder auf dessen Auftrag hin sein
Vertretungsrecht wahrnimmt.
3. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des §
181 BGB befreit, soweit sie als Vorstandsmitglieder mit sich
selbst als Vertreter einer juristischen Person Rechtsgeschäfte
vornehmen. Soweit Vorstandsmitglieder im eigenen Namen oder als
Vertreter natürlicher Personen mit dem Verein Rechtsgeschäfte
vornehmen wollen, sind sie an dessen Vertretung gehindert. Der
Vorstand entscheidet dann ohne Zuziehung der gehinderten
Mitglieder.
4. Die Mitglieder des Vorstandes haften persönlich nur bei
nachgewiesener grober Fahrlässigkeit.
5. Die Mitgliederversammlung kann über den Personenkreis des § 7
Abs.1 hinaus weitere Funktionsträger bestimmen, die an den
Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand nach § 7 ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Mitgliederversammlung und ihrer Beschlüsse;
d) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von
Mitgliedern;
e) Erstellung der Jahresberichte und der Rechnungslegung.
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt
jedoch bis zu Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der
Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen (Selbstergänzung).
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist
unzulässig.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch
einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von
drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf
es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters
der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende,
bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken schriftlich
niederzulegen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu
unterschreiben.
§ 11 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden
in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und der
Mitgliederversammlung eine Jahresabrechnung zu erstellen.
Zahlungen dürfen nur nach schriftlicher Auszahlungsanordnung des
1.Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des 2. Vorsitzenden
geleistet werden.
Die Jahresabrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen und der
Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine
Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung der
Vorstandsmitglieder;
b) Entlastung des Vorstands;
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, ferner der
Kassenprüfer.
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins, ferner die Änderung des Vereinszwecks.
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
g) Beschlussfassung über Ordnungen und Regelwerke, die zur
Erreichung des Vereinszwecks erforderlich erscheinen;
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands
fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den
Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in
Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der
Mitgliederversammlung einholen.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich per
Brief,E-mail,Fax,oder anderem elktronischem Wege unter Angabe
der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an
die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen
Adresse gerichtet ist. Den Entwurf der Tagesordnung setzt der
Vorstand fest. Annahme und/oder Änderungen der Tagesordnung
beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche
vor Sitzungsbeginn schriftlich und begründet an den Vorstand zu
richten. Anträge können auch zu Beginn der Sitzung gestellt
werden, wenn drei Viertel der Stimm-berechtigten die Dringlichkeit
bejaht Dies gilt nicht für satzungsändernde Anträge.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand bis
spätestens 31.12. des Jahres für die nachfolgende
Jahreshauptversammlung schriftlich mit Begründung vorliegen.
§ 14 Sitzungsleitung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Abweichende Regelungen kann die
Mitgliederversammlung in Einzelfällen beschließen. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen
geeigneten Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die
Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem
Wahlausschuss übertragen werden.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wahlen sind schriftlich
und geheim durchzuführen, wenn ein Fünftel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der
Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der
Presse beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Viertel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei
Beschlussunfähigkeit kann nach einer halben Stunde eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen
werden (Eventualladung). Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des
Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung
des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder
beschlossen werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet
eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden
höchsten Stimmergebnisse erzielt haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
c) die Zahl der erschienenen Mitglieder,
d) die Tagesordnung,
e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter
Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. §§ 12 ff. gelten
entsprechend.
§ 16 Kassenprüfer
1. Die Prüfung der Geschäfte und der Kasse obliegt einem
Prüfungsausschuss. Er besteht aus zwei Mitgliedern, die aus dem
Kreise der Mitglieder auf drei Jahre gewählt werden. Sie dürfen
nicht dem Vorstand angehören.
2. Auf den Jahreshauptversammlungen haben sie einen
Kassenprüfungsbericht vorzulegen und gegebenenfalls die Entlastung
des Vorstands zu empfehlen.
§ 17 Auflösung des Vereins, Wegfall des Vereinszwecks
Die Auflösung des Vereins oder die Änderung oder der Wegfall des
Vereinszwecks kann nur in einer eigens hierzu einzuberufenden
Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgesetzten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende die Liquidatoren.
§ 18 Heimfallregelung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das
"Tierschutzverein d. Lkr. Miltenberg e.V." in 63924 Kleinheubach,
am Hundsrück 3 mit der Zweckbestimmung ausschließlich zur
Förderung des Tierschutzes nach § 2 dieser Satzung.
§ 19 Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung nichtig sein oder
werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen der Satzung gültig.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, die Änderung eventuell nichtiger
Satzungsbestimmungen unter Wahrung der Grundsätze dieser Satzung
zu beschließen.
3. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, redaktionelle Änderungen
zu
beschließen.
§ 20 Sonstiges
1. Der Einsatz von elektrischen oder elektronischen
Ausbildungshilfen (etwa "Tele-Takt-Geräte") auf dem Vereinsgelände
ist strengstens verboten und kann bei wiederholtem Verstoß und
nach schriftlicher Abmahnung, zum Ausschluss führen. Die
Bestimmungen des §4 gelten entsprechend.
2. Das Betreten des Übungsgeländes ist beim Mitführen von Hunden
nur zulässig, wenn der jeweilige Hund ausreichenden Impfschutz
gegen Tollwut besitzt. Dem Übungspersonal ist der entsprechende
Nachweis auf Verlangen vorzulegen.
3. Die Teilnahme an den Übungsstunden ist grundsätzlich nur
zulässig, wenn für den geführten Hund eine entsprechende
Haftpflichtversicherung besteht. Der Nachweis hierüber ist dem
Übungspersonal auf Verlangen vorzulegen.
4. Die Bestimmungen des § 20 gelten ohne Einschränkung auch für
nicht Mitglieder und Gäste, welche die Einrichtungen des Vereins
nutzen.
5. Der aushängenden Platzordnung ist von allen Besuchern mit
Hunden folge zu leisten.
Beitragsordnung vom
01.01.2019
Familienmitgliedschaft / Jahresbeitrag
Eltern, Kinder und
1 Hund Euro 100,00
jeder weitere Hund Euro 25,00
Fördermitgliedschaft / Jahresbeitrag
Einzelperson Euro 45,00
Mitgliedschaft / Jahresbeitrag
Einzelperson Euro 80,00
Aufnahmegebühr
einmalig Euro 35,00
Mitgliedsbeiträge sind immer für das ganze Kalenderjahr zu
entrichten,unabhängig vom Datum des Vereinsbeitritt.
Soziale Härtefälle erhalten auf die Beiträge einen Nachlass von
50% des Beitrages.
Der Nachweis hierfür muss vorgelegt werden.
.
Mitglieder des Vereins erhalten, bis
zum Widerruf durch
Hundeschule "Pfotenteam", in der Hundeschule
10% Rabatt.
Voraussetzung zum Beitritt in den Verein:
Der Hund besitzt bereits einen guten Grundgehorsam. Sollte
dies nicht der Fall sein, muss diese vorher nachweislich auf dem
Hundeplatz erlangt werden, da ansonsten ein Zusammenspiel zwischen
Mensch und Hund nicht möglich ist.
hundeschule hundeerziehung
hundeschule hundeausbildung
hundeschule mobile
hundeschule ausbildung
hundeschule hundetraining
hundeschule untermain
hundeschule unterfranken
hundeschule welpen
hundeschule hundetrainer
hundeschule hundetraining
hundeschule hundeausbildung
hundeschule welpen
mobile
hundeschule
hundeschule welpenschule
hundeerziehung hund
hundeschule pfotenteam
http://www.mobile-hundeschule-unterfranken.de/
http://www.Hundeschule-Stadtprozelten.de/
http://www.Hundeschule-Hundetrainer.com/
http://www.Hundetrainer-Miltenberg.de/ |
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