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Satzung des Vereins "Hundefreunde Spessart e.V."

(Fassung vom 02.11.2018)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der am 18. Mai 2014 gegründete Verein führte den Namen “Hundefreunde Faulbach e.V."geändert am 02.11.2018 in Hundefreunde Spessart e.V. nachfolgend „Verein“ genannt, mit Sitz in Mönchberg. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts unter der Nummer VR 200499 eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins:

a) Förderung des Tierschutzes

b) Förderung des Hunde - Sports

c) Förderung der Erziehungshilfe insbesondere von Jugendlichen

d) Förderung der Unfallverhütung

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

1. Förderung und Unterrichtung bezüglich Ausbildungs- und Haltungsfragen

2. Errichtung von Übungsplätzen und Sportanlagen 

3. Der Verein ist für alle Bevölkerungsschichten offen.

4. Durchführung regelmäßiger Trainingstage und Übungsstunden 

5. Abhaltung von Leistungsprüfungen

6. Durchführung von sportlichen Wettkämpfen

7. Errichtung von Jugendgruppen und Abhaltung von Jugendveranstaltungen 

Ein besonderes Anliegen ist ihm, Jugendliche für den Hundesport zu gewinnen und ihnen die Möglichkeit zu einer sinnvollen Gestaltung ihrer Freizeit in der Vereinsjugendgruppe zu bieten. Hierbei soll den Jugendlichen insbesondere die tiergerechte Haltung von Hunden sowie die allgemeinen Belange des Tierschutzes näher gebracht werden.                                                                                          

Gemeinnützigkeit

1. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Alle Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
6. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Soweit gesetzl. zulässig können Auslagenersatz, pauschale Aufwandsentschädigungen im Rahmen des § 3 Nr. 26 und 26a EStG., sowie Vergütungen an Mitglieder gezahlt werden, wenn diese als Trainer, Übungsleiter oder ähnlicher Funktion tätig sind.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person oder jede juristische Person, die gewillt ist, die Vereinszwecke zu fördern schriftlich beantragen. Hat der Antragsteller das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/-in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme, ferner gegen den Ausschluss nach § 4 dieser Satzung ist die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zulässig.

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 3a Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen/Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Durch die Aufnahme in den Verein werden die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane für neue Mitglieder bindend.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit Verlust der Rechtsfähigkeit;
b) durch Austritt;
c) durch Ausschluss aus dem Verein;
d) durch Streichung.
2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Jahres möglich und muss der Geschäftsstelle spätestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden auch per Fax oder E-mail. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich diese und damit die Pflicht zur Beitragszahlung um ein weiteres Jahr.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen Tierschutzbestimmungen oder gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss gerichtlich nicht angefochten werden kann.
4. Während des Ausschlussverfahrens ruhen alle Ämter des betreffenden Mitglieds.
5. Ausgeschiedene Mitglieder haben aus ihrer Mitgliedschaft keinen Anspruch an das Vereinsvermögen; eventuelle Zahlungsverpflichtungen sind hiervon unberührt.
6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden alle Ämter und Aufgaben des gewesenen Mitglieds ohne besonderes Verfahren.
7. Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch einen Beschluss des Vorstandes verlieren, nachdem der Vorstand festgestellt hat, dass das Mitglied mehr als ein halbes Jahr beitragssäumig ist und/oder mehr als ein Jahr den Vereinsaktivitäten fernbleibt, obwohl der Vorstand hierzu aufgefordert hat, oder wenn die Wohnanschrift des Mitglieds nicht mehr zu ermitteln ist (Streichung). Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied von der geplanten Streichung durch eingeschriebenen Brief an die letzte bekannte Adresse Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Verein sorgt für die finanziellen Mittel, die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich sind.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung.
Dafür werden von den Mitgliedern Beiträge, eine Aufnahmegebühr und Arbeitsleistungen erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und seiner Fälligkeit, der Aufnahmegebühr sowie des geldlichen Ersatzes nicht erbrachter Arbeitsleistungen werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Einziehung des Beitrages erfolgt durch Abbuchung vom Girokonto des Mitglieds. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vertretungsberechtigte Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, einem Kassenwart und einem Schriftführer. Der erweiterte Vorstand aus einem Übungsleiter/in, dem Beauftragten für Jugendarbeit (Jugendwart) sowie bis zu vier Beisitzern.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2.Vorsitzende. Beide haben Alleinvertretungsvollmacht und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der 2.Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden oder auf dessen Auftrag hin sein Vertretungsrecht wahrnimmt.
3. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, soweit sie als Vorstandsmitglieder mit sich selbst als Vertreter einer juristischen Person Rechtsgeschäfte vornehmen. Soweit Vorstandsmitglieder im eigenen Namen oder als Vertreter natürlicher Personen mit dem Verein Rechtsgeschäfte vornehmen wollen, sind sie an dessen Vertretung gehindert. Der Vorstand entscheidet dann ohne Zuziehung der gehinderten Mitglieder.
4. Die Mitglieder des Vorstandes haften persönlich nur bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit.
5. Die Mitgliederversammlung kann über den Personenkreis des § 7 Abs.1 hinaus weitere Funktionsträger bestimmen, die an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand nach § 7 ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Mitgliederversammlung und ihrer Beschlüsse;
d) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
e) Erstellung der Jahresberichte und der Rechnungslegung.

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zu Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen (Selbstergänzung).
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 11 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und der Mitgliederversammlung eine Jahresabrechnung zu erstellen.
Zahlungen dürfen nur nach schriftlicher Auszahlungsanordnung des 1.Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des 2. Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresabrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung der Vorstandsmitglieder;
b) Entlastung des Vorstands;
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, ferner der Kassenprüfer.
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, ferner die Änderung des Vereinszwecks.
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
g) Beschlussfassung über Ordnungen und Regelwerke, die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich erscheinen;
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich per Brief,E-mail,Fax,oder anderem elktronischem Wege unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist. Den Entwurf der Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Annahme und/oder Änderungen der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor Sitzungsbeginn schriftlich und begründet an den Vorstand zu richten. Anträge können auch zu Beginn der Sitzung gestellt werden, wenn drei Viertel der Stimm-berechtigten die Dringlichkeit bejaht Dies gilt nicht für satzungsändernde Anträge.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand bis spätestens 31.12. des Jahres für die nachfolgende Jahreshauptversammlung schriftlich mit Begründung vorliegen.


§ 14 Sitzungsleitung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Abweichende Regelungen kann die Mitgliederversammlung in Einzelfällen beschließen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen geeigneten Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen, wenn ein Fünftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann nach einer halben Stunde eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden (Eventualladung). Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmergebnisse erzielt haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
c) die Zahl der erschienenen Mitglieder,
d) die Tagesordnung,
e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. §§ 12 ff. gelten entsprechend.

§ 16 Kassenprüfer

1. Die Prüfung der Geschäfte und der Kasse obliegt einem Prüfungsausschuss. Er besteht aus zwei Mitgliedern, die aus dem Kreise der Mitglieder auf drei Jahre gewählt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Auf den Jahreshauptversammlungen haben sie einen Kassenprüfungsbericht vorzulegen und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstands zu empfehlen.

§ 17 Auflösung des Vereins, Wegfall des Vereinszwecks

Die Auflösung des Vereins oder die Änderung oder der Wegfall des Vereinszwecks kann nur in einer eigens hierzu einzuberufenden Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgesetzten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende die Liquidatoren.

§ 18 Heimfallregelung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das "Tierschutzverein d. Lkr. Miltenberg e.V." in 63924 Kleinheubach, am Hundsrück 3 mit der Zweckbestimmung ausschließlich zur Förderung des Tierschutzes nach § 2 dieser Satzung.

§ 19 Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung nichtig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen der Satzung gültig.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, die Änderung eventuell nichtiger Satzungsbestimmungen unter Wahrung der Grundsätze dieser Satzung zu beschließen.
3. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, redaktionelle Änderungen zu beschließen.                                                               

§ 20 Sonstiges

1. Der Einsatz von elektrischen oder elektronischen Ausbildungshilfen (etwa "Tele-Takt-Geräte") auf dem Vereinsgelände ist strengstens verboten und kann bei wiederholtem Verstoß und nach schriftlicher Abmahnung, zum Ausschluss führen. Die Bestimmungen des §4 gelten entsprechend.

2. Das Betreten des Übungsgeländes ist beim Mitführen von Hunden nur zulässig, wenn der jeweilige Hund ausreichenden Impfschutz gegen Tollwut besitzt. Dem Übungspersonal ist der entsprechende Nachweis auf Verlangen vorzulegen.

3. Die Teilnahme an den Übungsstunden ist grundsätzlich nur zulässig, wenn für den geführten Hund eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht. Der Nachweis hierüber ist dem Übungspersonal auf Verlangen vorzulegen.

4. Die Bestimmungen des § 20 gelten ohne Einschränkung auch für nicht Mitglieder und Gäste, welche die Einrichtungen des Vereins nutzen.

5. Der aushängenden Platzordnung ist von allen Besuchern mit Hunden folge zu leisten.

Beitragsordnung vom 01.01.2019

Mitgliedsbeiträge
Hundefreunde Spessart e.V.

Familienmitgliedschaft / Jahresbeitrag

Eltern, Kinder und
1 Hund Euro 100,00
jeder weitere Hund Euro 25,00

Fördermitgliedschaft / Jahresbeitrag
Einzelperson Euro 45,00

 
Mitgliedschaft / Jahresbeitrag
Einzelperson Euro 80,00

Aufnahmegebühr
einmalig Euro 35,00

 

Mitgliedsbeiträge sind immer für das ganze Kalenderjahr zu entrichten,unabhängig vom Datum des Vereinsbeitritt.

Soziale Härtefälle erhalten auf die Beiträge einen Nachlass von 50% des Beitrages.
Der Nachweis hierfür muss vorgelegt werden.
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Mitglieder des Vereins erhalten, bis zum Widerruf durch Hundeschule "Pfotenteam", in der Hundeschule 10%  Rabatt.

Voraussetzung zum Beitritt in den Verein:
Der Hund besitzt bereits einen guten Grundgehorsam. Sollte dies nicht der Fall sein, muss diese vorher nachweislich auf dem Hundeplatz erlangt werden, da ansonsten ein Zusammenspiel zwischen Mensch und Hund nicht möglich ist.

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Hundefreunde Spessart e.V. 63933 Mönchberg, Tel: 09392 / 9342561

*Orte in denen wir mit unserer mobilen Hundeschule, Hundetrainer tätig waren

Hundeschule-Miltenberg, Mobile Hundeschule Landkreis Aschaffenburg Mobile Hundeschule Landkreis Miltenberg Mobile Hundeschule Wertheim Mobile Hundeschule Marktheidenfeld, Hundeschule Würzburg Nilkheim Niedernberg Problemhund Problemhunde-Beratung Kleinheubach Eichenbühl Großwallstadt Mainflingen Mainhausen Rodgau Miltenberg Tauberbischofsheim Michelstadt Würzburg Buchen Faulbach mobile Hundeschule Niedernberg Aschaffenburg Bayern  mobile Hundeschule Untermain, mobile Hundeschule Umkreis Aschaffenburg, Kleinwallstadt  mobile Hundeschule Unterfranken*